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F. Thier
Auch im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien darf nicht jeder beliebige Baum gefällt werden.

www.teltow-flaeming.de

Energiewende contra Baumschutz

Verwaltungshandeln erklärt: Die Neuregelungen des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - Auswirkungen auf den Baumschutz

Das Fazit gleich vorweg: Es ist eben nicht so, dass unter dem Vorwand der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien sämtliche Bäume beseitigt werden dürfen.

Auswirkungen auf den Baumschutz haben die Neuregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Untere Naturschutzbehörde Teltow-Fläming nimmt vermehrte Anfragen zu diesem Thema zum Anlass, um die aktuelle Rechtslage für die Bearbeitung von Anträgen auf Baumfällgenehmigungen zu erläutern.

Baumschutzsatzungen

Mit Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen wollen Städte, Gemeinden und Kreise ihre Bäume vor Fällungen, schwerwiegenden Schnittmaßnahmen sowie anderen schädigenden Handlungen bewahren. Der Landkreis Teltow-Fläming hat mit seiner Baumschutzverordnung alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden geschützt. Diese Verordnung findet im gesamten Kreisgebiet Anwendung. Ausgenommen hiervon sind Innenbereiche jener Gemeinden und Städte, die eine eigene Baumschutzsatzung erlassen haben.

Neue Regelungen

Trotz der aufgeführten Regelwerke wird der Schutz und der Erhalt von Bäumen in Zukunft schwieriger. Denn zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ein überragendes öffentliches Interesse darstellt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen. Dem Ausbau erneuerbarer Energien ist namentlich bei Abwägungsentscheidungen ein deutlich erhöhtes Gewicht beizumessen.

Entgegen anderslautenden Meinungen werden bestehende Baumschutzsatzungen und -verordnungen deswegen aber nicht funktionslos. Sie verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, und es besteht auch nicht die Pflicht zur nachträglichen Aufnahme einer Ausnahmeregelung zugunsten von PV-Anlagen.

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