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Einmalige Beihilfen

Antrag zur Kreistagssitzung am 23. April 2007

Antrag zur Kreistagssitzung am 23. April 2007

Der Kreistag möge beschließen:

1. Der Kreistag Teltow-Fläming fordert die Landes- und Bundesregierung auf, für eine gesetzliche Änderung der Sozialgesetzbücher II und XII, tätig zu werden, um die materielle Situation Hilfebedürftiger in Form von Leistungen für einmalige Bedarfe zu verbessern.
2. Bis zu einer gesetzlichen Änderung der Sozialgesetzbücher II und XII durch den Bundestag wird im kreislichen Haushalt eine Haushaltsstelle „Einmalige Beihilfen – Einschulung“ eingerichtet. Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Antrag und wird durch den zuständigen Ausschuss des Kreistages begleitet.
3. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, den notwendigen Kostenaufwand zu ermitteln, Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinden und Städte zu erörtern und einen Deckungsvorschlag zu unterbreiten. Ziel ist es, die Beihilfen für die Einschulung 2007 wirksam werden zu lassen.

Begründung

Mit der Einführung des SGB II und des SGB XII wurden die früheren einmaligen Leistungen des Sozialhilferechts abgeschafft und in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts eingerechnet. Das betrifft u.a. die Beschaffung von langlebigen Gebrauchsgütern, Bekleidung, Schuhen, Brennstoffen, besonderen Lernmitteln und Aufwendungen für die Einschulung. Für größere Bedarfe können aber nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang Rücklagen aus dem Regelsatz gebildet werden. Anerkannte Wohlfahrtsverbände fordern deshalb die generelle Anhebung der Regelleistung um ca. 20 %. Bis zur Realisierung einer solchen Anhebung und in Beachtung dessen, dass nicht über den Kommunalhaushalt alle Einschnitte des Bundesgesetzgebers kompensiert werden können, sollte für die Einschulung die Möglichkeit einmaliger Bedarfe geschaffen und damit besondere finanzielle Notlagen verhindert werden. Der Paritätische Wohlfahrtsverband beziffert die Ausgaben für eine Grundausstattung bei Einschulung auf rund 180 Euro.

Der Punkt 2 sollte im Rahmen der Diskussion ersetzt werden (Vorschlag)

2.
A) Bis zu einer gesetzlichen Änderung der Sozialgesetzbücher II und XII durch den Bundestag wird im kreislichen Haushalt eine Haushaltsstelle „Einmalige Beihilfen – Einschulung“ eingerichtet.
B) Die Verwendung erfolgt auf der Basis der Anlage zu diesem Antrag „Richtlinie für den Landkreis: Einmalige Beihilfen – Einschulung“ und wird durch den Bildungsausschuss  des Kreistages begleitet.
C) Entsprechend der Richtlinie soll die Zahlung der Beihilfe ab dem Schuljahr 2007 wirksam werden.
D) Die Finanzierung erfolgt durch einen Nachtragshaushaltsplan. Die erforderlichen Ausgaben in Höhe von ... Euro werden eingestellt. Diese werden durch Umschichtungen aus der Haushaltsstelle ... vorgenommen.
E) Mit der ArGe wird vereinbart, dass der Zuschuss des Landkreis für diejenigen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II i.V.m. Alg-II-VO nicht als Einkommen anzurechnen ist.
F) Für den Landkreis Barnim wird angeordnet, dass der Zuschuss des Landkreis für diejenigen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, nicht als Einkommen anzurechnen ist.
G) Die Kreisverwaltung wird beauftragt, einen Vordruck für die Antragstellerinnen und Antragsteller auf der Basis der Anlage „Einmalige Beihilfen – Einschulung“ zu erarbeiten.
h. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Richtlinie „Einmalige Beihilfen – Einschulung“ im Amtsblatt und in den Kindertagesstätten bekannt zu geben und zu organisieren, dass ein erarbeiteter Vordruck dort zur Verfügung gestellt wird. In Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden wird die Kreisverwaltung beauftragt, diese Richtlinie an den Grundschulen bekannt zu geben und zu organisieren, dass ein erarbeiteter Vordruck dort zur Verfügung gestellt wird.

Dazu Anlage zum Antrag der Linkspartei.PDS „Einmalige Beihilfen“

Richtlinie für den Landkreis Teltow-Fläming
Einmalige Beihilfen – Einschulung

§ 1 Anspruchsberechtigte.
(1) Für Kinder, die ab dem Schuljahr 2007/2008 in eine Grundschule des Landkreises  eingeschult werden und ihren Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming haben, wird nach den Regelungen dieser Richtlinie eine einmalige Beihilfe zur Einschulung gezahlt.
(2) Die Gewährung der Beihilfe ist von der Höhe des Familieneinkommens nach § 5 dieser Richtlinie abhängig.

§ 2 Art und Höhe der einmaligen Beihilfe.
(1) Die einmaligen Beihilfe umfasst die Grundausstattung für den Schulbesuch, die im Zusammenhang mit der Einschulung steht, und darf einen Gesamtbetrag von 180 € nicht überschreiten.
(2) 1Als Grundausstattung für den Schulbesuch, die im Zusammenhang mit der Einschulung steht, kann zum Beispiel gelten:
 a) Schulmappe
 b) Turnkleidung, einschließlich Sportbeutel
 c) Mal- und Schreibutensilien einschließlich Federmappe
 d) Kosten für Schulbücher, Arbeitshefte, Arbeitsbücher
 e) Kopiergeld oder sonstige Auslagen, die von der Schule erhoben werden
 f) sonstiges Zubehör für die Erstausstattung wie Hausaufgabenhefte, Hefter,
Umschläge usw.
2Es können weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einschulung nach Maßgabe des Einzelfalls geltend gemacht werden.
3Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) 1Der Zuschuss erfolgt als Erstattung auf verauslagte Kosten.
2Der Zuschuss kann auch in Form eines Gutscheines durch den Landkreis verauslagt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin eine Vorfinanzierung nicht übernehmen kann.

§ 3 Nachweise.
Als Nachweise dienen Rechnungen und Quittungen sowie die Materialliste der Schule für das einzuschulende Kind.

§ 4 Antragstellung.
(1) Der Antrag ist beim Landkreis Teltow-Fläming, Grundsicherungsamt, zu stellen.
(2) Die Anträge können im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November des Einschulungsjahres gestellt werden.

§ 5 Einkommensprüfung.
(1) 1Kinder erhalten einen einmaligen Zuschuss entsprechend § 1 dieser Richtlinie, wenn die Bruttoeinkünfte einschließlich Kindergeld und Unterhaltsleistungen innerhalb der Familie des Kindes folgende Beträge nicht überschreiten:

 monatlich: halbjährlich: jährlich:
1 Erwachsener, 1 Kind:   1 Erwachsener, 2 Kinder:   
für jedes weitere Kind jeweils:   
2 Erwachsene, 1 Kind:   
2 Erwachsene, 2 Kinder:   
für jedes weitere Kind jeweils:   

2Als Familienangehörige gelten die leiblichen Eltern und leiblichen Geschwister des Kindes.
3Lebensgefährtin/Lebensgefährte eines Elternteils, der nicht der leibliche Elternteil des berechtigten Kindes ist, wird dann auf ausdrücklichen Antrag der Antragsteller bei der Einkommensprüfung berücksichtigt, wenn deren/dessen Berücksichtigung zur Unterschreitung der Einkommensgrenzen führt.

(2) 1Das Einkommen gilt als nicht überschritten und bedarf keiner weiteren Belege, wenn die Familie des Kindes als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz im Antragszeitraum nach § 4 Abs. 2 bezieht.
2Als Beleg genügt der Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder der Wohngeldbescheid.

(3) 1Grundsätzlich sind die Bruttoeinkünfte der Familienangehörigen des Einkommensjahres anzusetzen, das vor dem Jahr der Einschulung liegt.
2Sollte es erhebliche Abweichungen des Einkommens geben, die zu einer Unterschreitung der Einkommensgrenzen nach Abs. 1 führen, ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des Einschulungsjahres maßgeblich.

(4) 1Als Bruttoeinkünfte gelten alle Einkünfte laut Steuerbescheid zuzüglich tatsächlicher Unterhaltszahlungen bzw. des Kindesgeldes.
2Verluste aus verschiedenen Einkommensarten werden nicht miteinander verrechnet.
3Wird vom Ansatz des Jahreseinkommens nach Abs. 3 abgewichen, sind geeignete Belege über die Höhe des Einkommens vorzulegen.

§ 6 Inkrafttreten.
Diese Richtlinie tritt im Landkreis Teltow-Fläming mit dem 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 7 Übergangsbestimmung.
Für das Schuljahr 2007/2008 werden auch Anträge als gestellt gewertet, wenn sie noch nicht der von der Kreisverwaltung zu erarbeitenden Formvorschrift genügen. Belege zur Einkommensprüfung nach § 5 dieser Richtlinie sind vorzulegen.