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Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

Antrag für die Sitzung des Kreistages am 28. April 2008

Antrag für die Sitzung des Kreistages am 28. April 2008

Am 10.12.2007 wurden wir im Bericht der Geschäftsführerin der ARGE TF über die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II informiert, die einer Handlungsrichtlinie zu Grunde liegen. Schriftlich wurden uns dazu entsprechende Materialien übergeben, aus denen sich aus unserer Sicht Handlungsbedarf ergibt.

Der Kreistag möge beschließen:

1.
In jedem Fall einer wegen Überschreitung der Richtwerte notwendigen Überprüfung der Angemessenheit der laufenden Unterkunftskosten wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Bei dieser Einzelfallprüfung ist ein Ermessensspielraum in Höhe von bis zu zusätzlichen 10% der Richtwerte zu nutzen, der u.a. berücksichtigt:
- die konkreten Lebensbedingungen der oder des Antragsstellenden (z.B.  Familien oder Alleinerziehende mit Kindern; Menschen mit Behinderungen; Menschen, die bereits über 60 Jahre alt sind; Schwangere);
- Art der Heizung und Besonderheiten der Heizmaterialbeschaffung (z.B. bei Ölheizungen);
- Großen Konzentrationen von Leistungsempfängern in Wohnquartieren entgegenzuwirken;

2.
Bei selbst genutztem Wohneigentum werden die mit dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung verbundenen Belastungen, wie Schuldzinsen für Hypotheken in angemessener Höhe (vergleichbar mit den Richtwerten nach Ziffer 1.), Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins sowie Heiz- und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen übernommen. Sofern hinsichtlich der Stundung von Tilgungsraten mit dem finanzierenden Kreditinstitut keine Vereinbarung erzielt werden konnte und in der Folge die Wohnungslosigkeit droht, ist im Ausnahmefall die Übernahme von Tilgungsraten auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als Darlehen möglich. Darüber wird mit dem Hilfebedürftigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Dabei sind die Rückzahlungsmodalitäten für den Fall der Beendigung der Hilfebedürftigkeit festzulegen.

3.
Vor jeder Aufforderung zum Umzug in preiswerteren Wohnraum ist in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Sie soll sichern, dass die Aufwendungen für einen notwendigen Umzug geringer sind als die weitere Übernahme der höheren Wohnkosten für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Im Falle eines derartigen Umzugs in preiswerteren Wohnraum werden mögliche Mietkautionskosten und Genossenschaftsanteile auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 SGB II als Darlehen übernommen. Dafür sind Darlehensverträge abzuschließen, die u.a. die Rückzahlungsansprüche im Falle der Beendigung der Hilfebedürftigkeit sowie die Einbeziehung von zur Auszahlung gelangenden Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteilen aus dem bisherigen Mietverhältnis, die erneut für diesen Zweck eingesetzt werden können, regelt. Die Umzugskosten werden in angemessenem Umfang erstattet. Sofern im Einzelfall notwendig, werden unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten erstattet, ebenso wie weitere Wohnungsbeschaffungskosten, wenn sie als unvermeidbar zur Anmietung preiswerteren Wohnraums nachgewiesen werden.

4.
Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden in der Regel nicht verlangt:
a) bei schwerer Krankheit oder Behinderung;
b) bei über 60jährigen Hilfeempfangenden;
c) nach mindestens 15 -jähriger Wohndauer;
d) bei einmaligen oder kurzfristigen Hilfen
e) bei Alleinerziehenden mit Kindern
f ) bei kinderreichen Familien (ab 3 Kinder)

5.
Von Amts wegen werden im gesamten Landkreis einmal jährlich die Betriebskosten überprüft. Mit der Überprüfung können externe Sachverständige beauftragt werden. Sollten bei den Überprüfungen ungerechtfertigte Preiserhöhungen festgestellt werden, sind diese auf Aufforderung der Kreisverwaltung durch die jeweiligen Vermieter zu begründen. Dies soll u.a. überhöhte Betriebskosten verhindern, die inzwischen zu einem wesentlichen Faktor für überhöhte Wohnkosten geworden sind. Im Ergebnis können die Erstattungsbeträge an die durchschnittliche Preisentwicklung angepasst werden.

6.
Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II erfolgt die Übernahme von Mietschulden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Dies umschließt auch die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus werden Mietschulden übernommen, wenn einer Bedarfsgemeinschaft mit schulpflichtigen Kindern die Wohnungslosigkeit droht.

7.
Zu den KdU gehört gemäß § 7 Abs. 2,  Satz 2 der VO zu §82 SGB XII der
Instandsetzungsaufwand bei Wohneigentum. Auch im Hinblick einer
unbürokratischen und praktikablen Bearbeitung wird im Sinne der o.g.
Verordnung die Instandsetzungspauschale angewendet


Konni Wehlan im Kreistag:

- Kreisausschuss (stellv. Vorsitzende)

- Jugenhilfeausschuss (stellv. Mitglied)
- Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt (stellv. Mitglied)
- Verbandsversammlung beim Zweckverband der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (stellv. Mitglied)

- Verbandsversammlung des Sübrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) (stellv. Mitglied)

Die Kooperation:

Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Kreistag in der IV. Wahlperiode zwischen SPD/Grüne, DIE LINKE. und FDP/Bauernverband als pdf-Datei

Kommunalwahl 2008:

Unser Wahlprogramm zum Kreistag als pdf-Datei.