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Erklärung der Stadtverordnetenversammlung Luckenwalde

Antrag für den Hauptausschuss am 08.04.2008 und die SVV am 22.04.2008

Antrag für den Hauptausschuss am 08.04.2008 und die SVV am 22.04.2008

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007, das die Frage geklärt hat, ob und unter welchen Umständen bei der Trink- und Abwasserversorgung auf so genannte alt angeschlossene Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden können, hat zu Unruhe und Betroffenheit in der Bürgerschaft geführt. Ausdruck dafür sind Anfragen an Abgeordnete und an die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Luckenwalde.

Aus diesem Grund erklärt die Stadtverordnetenversammlung Luckenwalde:

Es ist nicht nachvollziehbar und dem Bürger nicht zu vermitteln, dass betroffene Eigentümer zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden sollen, obwohl ihre Grundstücke bereits vor dem 03.10.1990 – dem Tag der deutschen Einheit – an eine öffentliche Anlage angeschlossen waren. Eine Berechnung der Beiträge nach heutigen Maßstäben wird den damaligen Gegebenheiten nicht gerecht und begründet unsere Erwartung an den Landesgesetzgeber, hier Abhilfe zu schaffen.

Da die Stadt Luckenwalde bereits vor dem 01.01.2004 über ein rechtswirksames Satzungsrecht verfügte und Auffassung der Stadtverordnetenversammlung wie auch der Stadtverwaltung war, dass sich die Beitragspflicht lediglich auf Grundstücke erstrecken kann, die nach dem 03.10.1990 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden, hat das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg für das Versorgungsgebiet der Stadt Luckenwalde keine Auswirkungen - auch in Zukunft nicht.