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Errichtung einer Biomethangasanlage

Mündliche Anfrage an die Landesregierung zur Landtagssitzung am 8. September 2010

In der Gemeinde Nuthe-Urstromtal soll eine Biomethangasanlage errichtet werden. Als Standort soll eine Fläche zwischen den Ortsteilen Stülpe und Lynow, gelegen an der L 73, in Betracht kommen. Die Entfernung zu den Ortsteilen beträgt zwischen 1,6 km bzw. 3,0 km. Der Standort ist bereits mit einem Fahrsilo bebaut sowie mit dem Mast eines Mobilfunkbetreibers.
Planungsrechtlich handelt es sich unstreitig um ein Vorhaben im Außenbereich. Fraglich
ist jedoch, ob das Verfahren nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 BauGB zu bewerten ist. Nach Auffassung der Gemeinde und des Vorhabenträgers handelt es sich hier um ein Vorhaben, das ausschließlich nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB zu behandeln ist und somit keines Bebauungsplanes bedarf. Begründet wird das damit, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt, der Flächennutzungsplan angepasst wird, die Erschließung vollumfänglich gesichert ist, die Leistung der Anlage (Gasversorgung) ausschließlich der Allgemeinheit dient. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises beurteilt das Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 BauGB. Das setzt jedoch voraus, dass die energetische Nutzung der Biomasse einem (landwirtschaftlichen) Betrieb dient. Das gewonnene Gas dient aber keinem Betrieb, sondern ausschließlich der öffentlichen Gasversorgung.
Daneben wird seitens der Unteren Baubehörde die Auffassung vertreten, für Vorhaben der genannten Art sei ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.

Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie den dargelegten Sachverhalt, besonders hinsichtlich einer auch für Brandenburg einheitlichen Verfahrensweise für Bioenergieanlagen, die ausschließlich für die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas errichtet werden?