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Sozial- und Familienpass

Antrag an die SVV

Die Richtlinie für den Sozial- und Familienpass vom Oktober 2003 wird mit nachfolgenden Änderungen (Anlage) wieder in Kraft gesetzt.

Begründung

Das Anliegen des Sozial- und Familienpasses bestand und besteht darin, einkommensschwachen Bürgern die Möglichkeit zu geben, am sozialen und kulturellen Leben unserer Stadt teilhaben zu können. Das wird mit der am 29.03.05 verabschiedeten Richtlinie nur noch einer begrenzten Auswahl von einkommens-schwachen Bürgern ermöglicht. Bürger, die vorher laufende Hilfe zum Lebensunter-halt bekommen haben und seit Beginn 2005 ALG II erhalten, sind nach der gültigen Richtlinie davon ausgeschlossen, obwohl sie nicht mehr, teilweise sogar weniger Geld zur Verfügung haben als vorher. Ebenso trifft das auf Bürger zu, die, obwohl in Arbeit, zum Lebensunterhalt nicht mehr als 331 Euro Einkommen zur Verfügung haben. Das soll mit diesem Antrag in Beachtung des Gleichheitsgebotes geheilt werden.

Die Mittel für 2005 wurden auf Grund der Einengung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht ausgeschöpft. Für die Stadtlinie wurden mtl. 500 Euro an den Verkehrsträger überwiesen, die u. E. durch die geringe Zahl der ausgegebenen Pässe nicht aufgebraucht wurde und deshalb die Frage einer Überbezahlung aufwirft.
Vorschlag für Haushaltsdeckung:

Siehe Schreiben der PDS-Fraktion vom 02.01.2006 zu den Einsparpotentialen.

Anlage

Richtlinie über den Sozial- und Familienpass der Stadt Luckenwalde

Antragsformulare sind in der Abt. Wohnen/Soziales der Stadt zu den Sprechzeiten erhältlich.

§ 1

(1) Der Familienpass dient dem Zweck, sozialschwachen Personen oder Familien den Eintritt in bestimmten städtischen Einrichtungen zu einem ermäßigten Tarif zu ermöglichen bzw. die im § 5 benannte Vergünstigung zu gewähren.

(2) Der Pass wird an Bürger vergeben, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt   
      Luckenwalde haben.

(3) Der Luckenwalde-Pass wird auf Antrag, unter Beachtung von Einkommens-obergrenzen, von der Abt. Wohnen/Soziales der Stadt Luckenwalde
      kostenlos ausgestellt.

§ 2

(1) Für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Empfängern von ALG II kann der Luckenwalde-Pass ohne Antrag vom Sozialamt der Stadt ausgestellt werden.

(2) Luckenwalde-Pässe können ausgestellt werden für:
- Familien mit Zusatzausweis für jedes Kind über 10 Jahre
- Einzelpersonen
- Schwerbehinderte (auch Kinder) mit Begleitperson.
- In begründeten Ausnahmefällen ist eine Passausfertigung auch für
Kinder unter der oben benannten Altersgrenze möglich.

§ 3

(1) Die Einkommensobergenze, nach der sich die Berechtigung auf den Pass richtet, beträgt für den Einpersonenhaushalt ohne Berücksichtigung von Wohn-, Heiz- und Energiekosten 331,00 Euro (bei Anpassung 345,00 Euro).
Die Berechtigung für jede weitere im Haushalt lebende Person richtet sich nach den gültigen Regelsätzen.

§ 4

(1) Es sind alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft, ohne Rücksicht auf die Art, anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Dies entfällt bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG und ALG-II-Empfängern.