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Umgang mit den Urteilen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, OVG 9 B 44.06)

Antrag für die SVV am 25.03. 2008

Antrag für die SVV am 25.03. 2008

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Die sich aus den Urteilen des OVG Berlin-Brandenburg ergebenden Möglichkeiten zur Nacherhebung von Altanschlussbeiträgen, werden auf dem Versorgungsgebiet der Nuthe-Wasser-GmbH mit dem Stadtgebiet Luckenwalde und dem Gemeindegebiet Nuthe-Urstromtal nicht angewandt.
2. Die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung der Nuthe-Wasser-GmbH sind angehalten, nach dieser Maßgabe ihr Handeln auszurichten.
3. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Bürgermeister und den Vorsitzenden der Gemeindevertretung Nuthe-Urstromtal über diesen Handlungsanspruch für die städtischen Vertreter zu informieren.

Begründung
Das OVG hat in den o.g. Urteilen geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen auch solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden können, die bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 9. Juli 1991 an die öffentliche Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen waren. Das OVG Brandenburg hat bereits in seiner Entscheidung vom 05. Dezember 2001 klargestellt, dass auch altangeschlossene Grundstücke grundsätzlich beitragsfähig sind. Nach dem „alten“ Kommunalabgabengesetz (KAG) hätte der Aufgabenträger eine Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt erlassen müssen, zu dem er erstmals durch einen entsprechenden Rechtssetzungsakt eine Beitragssatzung für solche Anschlüsse in Kraft setzen wollte. Hätte der Aufgabenträger das getan, wäre eine Beitragsfestsetzung für die „Altanschließer“ oftmals wegen der ebenfalls rückwirkend zugleich in Gang gesetzten Verjährungspflicht (nach der Abgabenordnung 4 Jahre) nicht mehr möglich gewesen. Vielerorts haben Aufgabenträger die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht zu einem Beitrag herangezogen. Das wird sich nach den Entscheidungen des OVG ändern. Neu ist an den aktuellen Entscheidungen, dass solche altangeschlossenen Grundstücke zum heutigen Zeitpunkt zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn im Gebiet des Aufgabenträgers bis zum 01. Februar 2004 keine wirksame Beitragssatzung vorhanden war, weil es sich bei der Anschlussmöglichkeit bzw. dem Anschluss selbst um einen Dauertatbestand handelt. Dieser Stichtag ist entscheidend, weil mit dem Zweiten Kommunalen Entlastungsgesetz (Inkrafttreten am 01. Februar 2004) erstmals die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht. Das Zweite Kommunale Entlastungsgesetz änderte das Kommunalabgabengesetz (§ 8 Absatz 7 Satz 2) dahingehend, dass für das Entstehen der Beitragspflicht nicht mehr auf das Inkraftsetzen der Satzung, sondern auf das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung abgestellt werden muss.
Das hat zur Folge, dass Beiträge für die Herstellung des Anschlusses  an Trink- und Abwassernetze auch dann erhoben werden können, wenn die Grundstücke bereits vor 1991, einschließlich hierbei  die DDR-Zeit, angeschlossen wurden. Dazu hat die Gesetzesänderung der Regierungskoalition aus SPD und CDU im Jahre 2003 (Inkrafttreten am 01. Februar 2004) beigetragen im Zusammenhang mit der damaligen Entscheidung  zum Zweiten Kommunalen Entlastungsgesetz. Die PDS-Fraktion im Brandenburger Landtag hat unter Hinweis auf die Kostenbelastung mit Anträgen die Streichung der entsprechenden Paragrafen gefordert. Leider ohne Erfolg. Für die betroffenen Eigentümer bedeutet das, dass sie nun zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden können, obwohl ihr Grundstück bereits seit Jahrzehnten an einer öffentlichen Anlage angeschlossen ist. Dies geschieht nun auf einer Grundlage, die nach heutigen Maßstäben bemessen und berechnet wurde. Nicht berücksichtigt werden dabei die Eigenleistungen und Nachfeierabend-leistungen (NAW) die zu DDR-Zeiten in diesem Bereich üblich waren, die die Eigentümer damals selbst erbracht haben, aber heute nicht mehr nachweisen können. Die Eigentümer können sich nach der Rechtsauffassung des OVG nicht auf Verjährung berufen. Da eine sogenannte Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht.
Die mit den OVG-Urteilen bestehende Möglichkeit, Anschlussbeiträge gegenüber Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu erheben, begründet unseren 1. Antragspunkt. Der zweite Punkt begründet sich mit dem § 97 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007,  wonach die Stadtverordnetenversammlung den Vertretern der Stadt in rechtlich selbständigen Unternehmen Richtlinien und Weisungen erteilen kann. Der dritte Punkt steht ebenso mit dem § 97 im Zusammenhang, weil die Stadtverordnetenversammlung nicht den Vertretern der Gemeinde Nuthe-Urstromtal befugt ist Richtlinien und Weisungen zu erteilen.