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Verwendung landwirtschaftlicher Abwässer

Kleine Anfrage an die Landesregierung zur Landtagssitzung am 19. Mai 2011

Seit dem 01.03.2010 gilt das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes direkt. Dort ist in § 54 Abwasser unter anderem als „das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser“ definiert. Von Landwirten wurde die Befürchtung geäußert, dass mit dieser Definition z. B. Stallreinigungs- und Melkhausabwässer, die bisher auf die Felder verbracht werden konnten, den Regelungen der Abwasserbeseitigung wie dem Anschlusszwang unterliegen.

Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie diese Befürchtungen, auch vor dem Hintergrund landesrechtlicher Regelungsmöglichkeiten bei der anstehenden Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes?