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Vorkaufsrecht für Pächter von Garagenflächen, Wiesen und Gärten im städtischen Eigentum

Antrag an den Hauptausschuss/die SVV

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Den Pächtern von  Garagenflächen, Wiesen und Gärten im städtischen Eigentum wird ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert der jeweiligen Fläche eingeräumt.

Begründung

In der Antwort der Stadtverwaltung auf die Anfrage der PDS Drucksachen-Nr. F-4018/2005 „Garagen, Wiesen und Gärten in städtischer Verwaltung“, hat die Stadtverwaltung ihre Vorgehensweise dargelegt, beispielsweise beim Verkauf von Pachtgärten als Baugrundstücke. Demnach wird dem Pächter eines Gartengrundstücks nur die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung nicht aber ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Viele Pächter haben ihre Gartengrundstücke mit einem hohen persönlichen und finanziellen Aufwand hergerichtet. Nachfolgepächter haben dafür oftmals finanzielle Ausgleichszahlungen vorgenommen und weiteres eigenes persönliches Engagement in die Gestaltung ihrer Gärten einfließen lassen. All das trug wesentlich dazu bei, dass städtische Gartengrundstücke als Stätten der Naherholung anerkannt sind und die Lebensumwelt bereichern. Die Begründung der Stadtverwaltung, dass es sich in vielen Fällen nicht mehr um die „Erstpächter“ handelt und deshalb öffentlich ausgeschrieben werden muss, erschließt sich nicht. Im vergleichbaren Fall Färberweg, ist der Verkauf der Flächen an die „aktuellen“ Pächter ohne Einschränkung erfolgt und es wurde den Pächtern ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert eingeräumt. Warum sollen auf städtischen Flächen in anderen Gebieten der Stadt nicht gleiche Grundsätze gelten? Zumal die Stadt ja nur dann Verkaufsabsichten formuliert, wenn kein öffentliches Interesse an diesen Flächen besteht. Somit hat die Stadt selbst ein Steuerungselement für Stadtentwicklung in den Händen. Die Frage ergibt sich aber, warum der Fachausschuss in die Feststellung für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses an einer städtischen Fläche nicht einbezogen ist.