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Felix Thier
Wappen des Landkreises Teltow-Fläming, zu sehen im Foyer des Kreishauses in Luckenwalde.

www.teltow-flaeming.de

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung - Eigenverantwortung stärker denn je gefragt

Der Landkreis Teltow-Fläming hat im Rahmen der SARS-CoV2-Pandemie eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Quarantäne von Infizierten und Verdachtspersonen neu regelt. Sie gilt für alle Personen, die im Landkreis Teltow-Fläming wohnen und legt fest, wann sie sich selbstständig in häusliche Isolation begeben müssen. Anlass für den Erlass ist eine zu erwartende 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen im gesamten Landkreis.

Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 43/2020 veröffentlicht und kann auf der Internetseite des Landkreises eingesehen werden, Kurzlink zum Download: https://bit.ly/2WuEC9Y.

Wer muss sich selbstständig in Isolation begeben?

Zu allererst betrifft das alle positiv getesteten Personen. Weiterhin gehören dazu Verdachtspersonen, also Menschen, die Erkrankungssymptome zeigen und daraufhin getestet wurden oder werden.

Die dritte angesprochene Personengruppe sind Kontaktpersonen der Kategorie I, das sind Menschen, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten und von ärztlicher Seite oder vom Gesundheitsamt informiert wurden, dass sie als Kontaktperson ersten Grades gelten.

Wird das Gesundheitsamt informiert?

Das Gesundheitsamt kontaktiert von sich aus positiv getestete Personen. Sie werden gebeten, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen, indem sie bereits eine Liste der Begegnungen und Kontakte der vergangenen Tage vorbereiten.

Alle anderen, die sich in Isolation begeben müssen und Symptome zeigen, sollten sich selbstständig beim Gesundheitsamt melden. Auf www.teltow-flaeming.de ist unter Corona-Virus/Formulare ein Selbstauskunftsbogen (Kurzlink zum Download: https://bit.ly/2ITlQpo) veröffentlicht. Kontaktpersonen werden gebeten, den Selbstauskunftsbogen auszufüllen und dem Gesundheitsamt zu per E-Mail zu übersenden: infektionsmeldung@teltow-flaeming.de.

Wer dies nicht kann, sollte das Gesundheitsamt telefonisch informieren: 03371 6083998. Dies gilt ganz besonders auch, wenn Symptome auftreten! Bitte haben Sie Geduld: Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann es etwas dauern, bis sich das Gesundheitsamt zurückmeldet.

Was bedeutet "häusliche Isolation"?

Kurz gesagt: Im Haus oder in der Wohnung zu bleiben und sich dabei so gut es geht von den Mitbewohner*innen fernzuhalten. Haus oder Wohnung dürfen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes verlassen werden (zum Beispiel, um sich einem Test zu unterziehen). Terrasse oder Balkon dürfen allein genutzt werden. Selbstverständlich darf kein Besuch empfangen werden.

Ganz wichtig: Die betroffene Person muss ein Tagebuch über ihren Gesundheitszustand führen. Das Gesundheitsamt führt Abfragen durch.

Für Kinder oder Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen ist die Situation schwer zu verstehen. Hier müssen zum Beispiel die Eltern oder Betreuer*innen für die Einhaltung der Regeln sorgen.

Wer als Kontakt- oder Verdachtsperson plötzlich Symptome zeigt, sollte sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden und ärztlichen Rat suchen.

Gibt es eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber?

Quarantäne-Anordnungen können vom Gesundheitsamt nicht mehr sofort erlassen werden. Diese sind nun aufgrund der Allgemeinverfügung nicht mehr erforderlich. Wer deswegen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bekommt, sollte sich ans Gesundheitsamt wenden.

Wann kann die Quarantäne beendet werden?

Auch das ist in der Allgemeinverfügung genau geregelt. Meistens handelt es sich um zehn bis vierzehn Tage.

Wird die Einhaltung der Quarantäne überprüft?

Ja, das Gesundheitsamt führt Tagebuchabfragen durch und kontaktiert die Patient*innen auch direkt vor Ort. Wer sich nicht an die Auflagen hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.