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Verwaltungshandeln erklärt: Tierschutzanzeige zum Betäuben und Schlachten von Wirbeltieren

Aufgaben und Pflichten amtlicher Tierärzte/Tierärztinnen am Beispiel einer konkreten Anzeige

Derzeit gehen viele Berichte über Verstöße gegen den Tierschutz beim Schlachten von Wirbeltieren durch die Medien. Dazu stellt das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Denkmalschutz klar:

Aufgaben und Pflichten der amtlichen Tierärzt*innen

Grundsätzlich gehen die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen allen Hinweisen und Anzeigen zu möglichen Verstößen beim Betäuben oder Schlachten von Wirbeltieren nach. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Taten im privaten Bereich oder in einem gewerblichen Schlachtbetrieb stattgefunden haben.

Viele Tierschützer vertreten die Meinung, dass die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen verpflichtet sind, die Schlachtbetriebe zu überwachen. Das ist nicht richtig. Vielmehr sind sie verpflichtet, die im Amt anzumeldenden Schlachtungen zu überwachen. Dies geschieht wie folgt:

  • Vor der Schlachtung wird durch einen Tierarzt/eine Tierärztin das lebende Tier untersucht. Es wird nur zur Schlachtung freigegeben, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.
  • Im Schlachtbetrieb selbst gehört es zu den Aufgaben der Tierärzte und Tierärztinnen, darauf zu achten, dass die beteiligten Personen den Tieren vor und während der Schlachtung mit Respekt begegnen.
  • Außerdem darf die Schlachtung nur von Personen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden, damit den Tieren keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden.
  • Für die Betäubung und das Töten dürfen nur sachkundige Personen eingesetzt werden. Bestandteil der Ausbildung und Prüfung sind u. a. der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren vor und während der Schlachtung, die tierschutzkonforme Betäubung mit Kontrolle des Betäubungserfolges und die tierschutzkonforme Tötung.

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