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Verwaltungshandeln erklärt: Unter welchen Bedingungen genehmigt das Veterinärwesen Tiertransporte?

In letzter Zeit häufen sich Anfragen zur Genehmigung von Tiertransporten vor dem Hintergrund des Tierschutzes. Hier einige Erläuterungen:

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für den Tierschutz beim Transport von Nutztieren bietet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verordnung (EG) 1/2005. Über die Rechtsvorgaben in der Verordnung (EG) 1/2005 hinausgehende Regelungen zu treffen, ist nicht zulässig. Eine Änderung der Verordnung (EG) 1/2005 liegt im Zuständigkeitsbereich der EU.

Tiertransporte in andere Staaten sind gestattet

Das Verbringen von Tieren in andere Mitgliedsstaaten und in Drittstaaten ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zulässig und kann nicht per se untersagt werden. Die Abfertigung ist ausschließlich in Landkreisen möglich, in denen EU-zugelassene Sammelstellen vorhanden sind. Das ist u. a. im Landkreis Teltow-Fläming der Fall.

Veterinärämter kontrollieren Einhaltung der Vorschriften

Die unmittelbare Zuständigkeit für die Abfertigung von Anträgen für Tiertransporte liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ). Sie sind hoheitlich tätig und üben eine Pflichtaufgabe nach Weisung aus. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Teltow-Fläming kommuniziert seine Tätigkeit transparent im jährlichen Tätigeitsbericht der Landrätin.

Kriterien

Jeder Tiertransport in ein anderes EU-Mitgliedsland oder ein Drittland muss rechtzeitig vom Organisator des Tiertransportes beantragt werden. Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen von der Fahrtroute bis zu erforderlichen Sachkundenachweisen der Fahrer einzureichen. Amtliche Tierärzt*innen und Sachbearbeiter*innen überprüfen umfangreich und sorgfältig sowohl die eingereichten Unterlagen, als auch die Verfügbarkeit von Pausenstellen, die Wettervorhersagen und die geplante Route vom Abfertigungsort im Landkreis Teltow-Fläming bis zum angegebenen Zielort der Tiere. Nur wenn die Einhaltung aller Rechtsvorgaben nachvollziehbar dargelegt werden kann, wird der Transport abgefertigt. Hierbei geht Brandenburg nach den bundesweit geltenden und zwischen allen Ländern abgestimmten Vorgaben des „Handbuches Tiertransporte“ vor. Darüber hinaus können die Veterinär- und Lebensmitteüberwachungsämter Tiertransporte mittels GPS-Tracking überwachen und die Angaben der Transporteure im Nachgang durch die Prüfung des Fahrtenbuchs und Temperaturaufzeichnungen nachvollziehen.

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